Was ist die Fachschaft?
Eigentlich studieren wir ja auch nur Architektur.
Zur Fachschaft Architektur gehört jeder Studierende der Fakultät für Architektur. Damit hat jeder den gleichen Einfluss auf die „Fachschaftsarbeit“ und kann sich auf verschiedenste Weisen engagieren.
Einige machen zum Beispiel alljährlich Erstsemestereinführungen, einige sind in Hochschulgremien im Fachbereich oder auf Universitätsebene, wieder andere planen Partys, geben eine Zeitung heraus oder kümmern sich um Exkursionen.
Dann gibt es noch die Fachschaftsvertreter, die jeweils zum Beginn des Sommer- und Wintersemesters auf der Vollversammlung gewählt werden. Diese Vertreter sind auf den Sitzungen, die mit den Professoren und Mitarbeitern der Hochschule stattfinden, stimmenberechtigt und vertreten so direkt die Interessen der Studierenden.
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Wie ist die Fachschaft aufgebaut?
Die Fachschaft nimmt Einfluss auf das Studium und seine Qualität. Dabei gibt es verschiedene Gremien, welche sich
speziellen Bereichen des studentischen und unversitären Lebens widmen. Im Rahmen von Sitzungen stellt die Fachschaft
dabei stimmberechtigte Vertreter, die im Sinne aller Studierenden über kleine und große Entscheidungen abstimmen.
QVK
Die Qualitätsverbesserungskommission berät das Dekanat und den Fakultätsrat hinsichtlich Fragen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualität.
QVK
Aufgabe der Kommission:
Die Qualitätsverbesserungskommission berät das Dekanat und den Fakultätsrat hinsichtlich
der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung
gemäß § 3 Studiumsqualitätsgesetz im Wege der Selbstbefassung in einem
objektiv-rechtlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Studiumsqualitätsgesetz.
Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie gibt ein Votum zu den Fortschrittsberichten ab, die die Fakultät gegenüber der Hochschuleüber die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Straßenbedingungen sowie die dabei erzielten Erfolge in einem zweijährigen Turnus abzugeben hat. Sie überprüft insofern die zweckgemäße Verwendung der Qualitätsverbesserungsmittel gemäß den gesetzlichen Vorgaben
- Sie kann planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 2 Studiumsqualitätsgesetz erstellen.
Das Dekanat und der Fakultätsrat sind angehalten, die Vorschläge der Kommission zu berücksichtigen
und die Umsetzung in den jährlichen Rechenschaftsbericht der Fakultät an den
Rektor aufzunehmen.
(2) Für die Tätigkeit der Qualitätsverbesserungskommission gilt die Verfahrensordnung für die
Hochschulgremien der RWTH Aachen. Abweichend von § 9 Abs. 8 Verfahrensordnung entscheidet
bei Stimmengleichheit die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die Kommission tagt
mindestens einmal im Semester.
(3) Die Qualitätsverbesserungskommission besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern.
– vier aus der Gruppe der Studierenden der Fakultät
– ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät
– ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Fakultät
– ein Mitglied aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Weiterhin gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Kommission als beratendes Mitglied mit
Rede- und Antragsrecht an.
Die Kommission wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrinnen
und Hochschullehrer.
(4) Alle Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission werden auf Vorschlag der Gruppen
vom Fakultätsrat gewählt.
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und die per Prüfungsordnung der Fakultät zugewiesenen Aufgaben zuständig und entscheidet über Prüfungswiederholungen.
Prüfungsausschuss
Aufgabe der Kommission laut Fakultätsordnung:
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Er ist für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung der Fakultät für Architektur zugewiesenen Aufgaben zuständig.
Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung und auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen.
Außendarstellung
Die Außendarstellungskomission beschäftigt sich weitestgehend mit der Repräsentation der Fakultät und deren Studierenden. Hauptbestandteil ist die jährlich veranstaltete Jahresausstellung.
Außendarstellungskomission
Aufgabe der Komission
Die Außendarstellungskomission beschäftigt sich weitestgehend mit der Repräsentation der Fakultät und deren Studierenden. Hauptbestandteil ist die JAA (Jahresausstellung Architektur) welche mehrmals pro Jahr stattfindet. Dies wird im Rahmen einer Ausstellung/ Tag der offenen Tür gehandhabt, in dem die Lehreinheit sowie Studentische Arbeiten gezeigt und ausgestellt werden.
Fakultätsrat
Der Fakultätsrat ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fakultät. Hier wird über alle wesentlichen Angelegenheiten
der Fakultät entschieden.
Fakultätsrat
Aufgabe des Fakultätrats
(1) Der Fakultätsrat ist unbeschadet der Befugnisse des Dekanates oberstes beschlussfassendes Organ der Fakultät. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekanates oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Dem Fakultätsrat obliegen insbesondere:
- Wahl des Dekanates.
- Die Abwahl der Dekaninbzw. des Dekans.
- Beschlussfassungüber die interne Geschäftsordnung des Dekanatesnach § 7 Abs. 1.
- Beschlussfassungübergrundsätzliche Angelegenheiten der Forschung, der Lehre und des Studiums, über wiederzuzuweisende, neueinzurichtende oder umzuwidmende Professuren, sowie über fachübergreifende Veranstaltungen und Aktivitäten der Außendarstellung der Fakultät.
- Die Einräumung von Mehrfachmitgliedschaftennach § 3 Abs. 1 Satz 2.
- Die Zustimmungzueiner Mehrfachmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 2.
- Erlass und Änderung der Ordnung der Fakultät und der sonstigenOrdnungen der Fakultätfür Architektur.
- Erlass und Änderung von Zulassungs-, Prüfungs- und Studienordnungen.
- Verleihungakademischer Grade aufgrund der von der Fakultätdurchgeführten Hochschulprüfungen.
- Erlass und Änderung von Promotions- und Habilitationsordnungen.
- Durchführung von Promotionen und HabilitationennachMaßgabe der betreffenden Ordnung.
- Die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ bzw. „Honorarprofessor“ und „außerplanmäßigeProfessorin“ bzw. „außerplanmäßiger Professor“ sowie „Gastprofessorin“
bzw. „Gastprofessor“.
- Vorschlägean den Senatzur Verleihung des akademischen Grades und der Würde einer Ehrendoktorin bzw. eines Ehrendoktors.
- Bildung von Kommissionen und Ausschüssen des Fakultätsrats.
- Besetzung des Prüfungsausschusses.
- Bildung von Berufungskommissionen.
- Berufungsvorschläge, einschließlich der damitverbundenenpersonellen und sächlichen Ausstattung.
- Entsendung von Mitgliedern in BerufungskommissionenandererFakultäten.
- Wahl der Mitglieder des Ausschussesfür die Lehramtsausbildungnach § 21 GrO.
- Entgegennahme der Berichte des Dekanates.
- StellungnahmezumEntwicklungsplan der Fakultät.
- Stellungnahmezu den vomDekanat auf der Grundlage der Empfehlungen von Strukturkommission und Haushaltskommission aufgestellten Grundsätzen für die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Personalstellen und Haushaltsmittel.
- Stellungnahmeüber den vomDekanat auf der Grundlage der Empfehlung der Raumkommission aufgestellten Raumplan, der die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Räume auf Fakultät, Dekanat und Lehreinheiten festlegt.
- Stellungnahmezudem vom Dekanat auf der Grundlage der Empfehlung der Raumkommission vorgelegten Bewertungsschlüssel für die Räume von Fakultät, Dekanat und Lehreinheiten.
- Unterstützung des Dekanatesbei der Sicherstellung der Vollständigkeit des Lehrangebotessowie der Organisation von Studium und Prüfungen im Zusammenwirken mit den Kommissionen für Lehre, dem Prüfungsausschuss und dem Zentralen Prüfungsamt.
- BefristeteÜbertragung von Aufgabenan das Dekanat.
- Beschlussfassungüber die Vorschläge der Gruppenzur Einsetzung der Mitglieder der Fakultätskommissionen und Weiterleitung an das Dekanat.
(3) Die Abwahl der Dekanin bzw. des Dekans gem. Absatz 2 Nr. 2 erfolgt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Fakultätsrats, wenn zugleich eine neue Dekanin bzw. ein neuer Dekan gewählt und die oder der Gewählte durch die Rektorin bzw. den Rektor bestätigt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt zehn Werktage. Im Übrigen gilt die Verfahrensordnung der RWTH Aachen.
(4) Für die Beschlussfassung über Mehrfachmitgliedschaften gemäß Absatz 2 Nr. 5 und 6, über die Ordnung der Fakultät gemäß Absatz 2 Nr. 7 sowie über die befristete Übertragung von Aufgaben an das Dekanat gemäß Absatz 2 Nr. 26 ist die Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich.
(5) Vor Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 hat die bzw. der Betroffene zu erklären, in welcher Fakultät sie bzw. er im Falle ihrer bzw. seiner Mehrfachmitgliedschaft das Wahlrecht ausüben wird. Entscheidung gem. Absatz 2 Nr. 5 und 6 sind dem Senat mitzuteilen. Eine Ablehnung der Mehrfachmitgliedschaft darf nur aus sachlichen Gründen erfolgen. Ein sachlicher Grund ist z.B. der fehlende fachliche Bezug zu der Fakultät, für die die Mehrfachmitgliedschaft beantragt wird.
(6) Im Rahmen der Herstellung des Benehmens kann der Fakultätsrat eine Vorlage des Dekanates einmal an das Dekanat zurückverweisen. In diesem Fall wird sich das Dekanat gemeinsam mit dem Ältestenrat der Fakultät um eine einvernehmliche Vorlage bemühen.
(7) Für die Entscheidung von Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten betreffen und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 HG gemeinsame Kommissionen und Ausschüsse mit anderen Fakultäten gebildet werden.
Strategiekommission
Die Stategiekommission unterstützt den Fakultätsrat und das Dekanat bei der Meinungsbildung, und entwickelt Ideen wie sich die Fakultät in der Zukunft weiterentwickeln kann.
Strategiekommission
Aufgabe der Strategiekommission
(1) Die Strukturkommission unterstützt den Fakultätsrat und das Dekanat bei der Meinungsbildung
und Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Struktur, der Forschung,
der Gleichstellung von Frauen und Männern und des wissenschaftlichen Nachwuchses
nach § 11 Abs. 2 Nr. 3.
(2) Sie bereitet die Aufstellung des Entwicklungsplanes der Fakultät nach § 7 Abs. 4 vor und
erarbeitet die dazu erforderlichen Beschlussvorlagen des Dekanates. Sie bereitet die interne
Evaluierung der Forschung nach § 7 HG vor.
(3) Sie ist maßgeblich an der Aufstellung der vom Dekanat im Benehmen mit dem Fakultätsrat
zu beschließenden Grundsätzen zur Verteilung der personellen und sächlichen Ressourcen
der Fakultät („Rechenmodell“) beteiligt und hat zu gewährleisten, dass diese sich an der Erfüllung
der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie an der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses orientieren.
(4) Sie erarbeitet Empfehlungen zur personellen Ausstattung von wieder zuzuweisenden oder
neu einzurichtenden Professuren, die zusammen mit den entsprechenden Anträgen vom Fakultätsrats
beschlossen werden.
(5) Sie unterstützt das Dekanat bei der Verlagerung von Stellen nach Maßgabe des Rechenmodells.
Sie erarbeitet Empfehlungen über die Ansiedelung von Juniorprofessuren und deren
Einbindung in Forschung und Lehre.
(6) Die Dekanin bzw. der Dekan und die Prodekanin bzw. der Prodekan berichtet der Kommission
über die betreffenden Aktivitäten des Dekanates.
KLSE
Die Kommission für Lehre, Studium und Evaluierung unterstützt den Fakultätsrat und das Dekanat bei der Organisation und Koordination des Studien- und Lehrangebotes.
KLSE
Aufgabe der KLSE
(1) Die Kommission für Lehre, Studium und Evaluierung unterstützt den Fakultätsrat und das
Dekanat bei der Organisation und Koordination des Studien- und Lehrangebotes in den verschiedenen
Studiengängen, der Abstimmung der verschiedenen Studiengänge, sowie der
Organisation der Beratung der Studierenden. Sie bereitet die Beschlüsse des Dekanates in
Angelegenheiten der Lehre vor.
(2) Sie erarbeitet Empfehlungen für die Einführung und Koordination neuer Studiengänge und
Ausbildungsformen für Studiengänge.
(3) Sie unterstützt das Dekanat beim Entwurf der Studien- und Prüfungsordnungen sowie notwendiger
Reformen.
(4) Sie wirkt bei der Evaluierung der Lehre gemäß § 7 Abs. 5 mit.
(5) Sie unterstützt das Dekanat bei der Überprüfung der Vollständigkeit des Lehrangebotes sowie
der Einhaltung der Studienordnung und der Lehrverpflichtungen.
(6) Die Dekanin bzw. der Dekan und die Prodekanin bzw. der Prodekan berichtet der Kommission
über die betreffenden Aktivitäten des Dekanats.